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Mein größtes Tätigkeitsfeld

Rechtliche Betreuung in Kassel

Registrierte Berufsbetreuerin in Kassel. Ich vertrete Menschen, die ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht allein regeln können – im Auftrag des Betreuungsgerichts und orientiert an ihren Wünschen.

Eine Betreuung nimmt keine Rechte. Sie stellt eine Vertretung an Ihre Seite.

Rechtliche Betreuung ist die gesetzliche Vertretung einer volljährigen Person in genau den Angelegenheiten, die sie krankheits- oder behinderungsbedingt nicht selbst regeln kann – angeordnet vom Betreuungsgericht nach §§ 1814 ff. BGB. Sie ist keine Entmündigung: Die Geschäftsfähigkeit bleibt erhalten. Als registrierte Berufsbetreuerin führe ich solche Betreuungen in Kassel und im Landkreis Kassel.

Es gibt Lebenslagen, in denen Post unbeantwortet bleibt, Fristen verstreichen und Entscheidungen nicht mehr allein zu treffen sind – nach einer Erkrankung, einem Unfall, im Alter oder in einer psychischen Krise. In solchen Fällen kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuerin bestellen.

Ich werde vom Betreuungsgericht beim Amtsgericht Kassel bestellt und vertrete Sie ausschließlich in den Bereichen, die das Gericht ausdrücklich festgelegt hat. Alles andere bleibt bei Ihnen.

Maßgeblich ist dabei ein Grundsatz, den das Gesetz seit 2023 ausdrücklich vorgibt: Es geht nicht darum, für Sie zu entscheiden, sondern darum, Ihnen eigene Entscheidungen zu ermöglichen.

Zum Nachlesen: § 1814 BGB (Voraussetzungen), § 1821 BGB (Wünsche und Wille) sowie § 23 BtOG (Registrierung).

Klarheit vorweg

Was rechtliche Betreuung ist – und was nicht

Das ist sie

  • rechtliche Vertretung genau in den Bereichen, die das Gericht anordnet
  • Unterstützung dabei, eigene Entscheidungen zu treffen und umzusetzen
  • regelmäßiger persönlicher Kontakt, nicht nur Aktenverwaltung
  • jährliche Rechenschaft gegenüber dem Betreuungsgericht

Das ist sie nicht

  • keine Entmündigung – Sie bleiben voll geschäftsfähig und behalten Ihr Wahlrecht
  • keine Pflege und keine Haushaltshilfe – meine Aufgabe ist die rechtliche Vertretung
  • keine Therapie und keine Beratung in eigener Sache
  • keine Entscheidung ohne Ihre Beteiligung

Der Maßstab

„Der Betreuer hat die Wünsche des Betreuten festzustellen und diesen zu entsprechen […]“

§ 1821 Absatz 2 BGB

Das ist keine Absichtserklärung, sondern gesetzliche Vorgabe. Abweichen darf ich nur, wenn Sie sich mit einem Wunsch erheblich schädigen würden, und muss dies begründen. Ebenso gehört es zu meinen Aufgaben, Sie darin zu unterstützen, Ihre Angelegenheiten so weit wie möglich selbst zu regeln.

Aufgabenbereiche

Nur so viel, wie das Gericht anordnet

Seit der Reform 2023 gibt es keine Betreuung „in allen Angelegenheiten“ mehr. Das Gericht benennt einzelne Aufgabenbereiche, und nur in diesen darf ich handeln. In der Praxis sind es meist zwei oder drei.

  • Gesundheitssorge

    Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen, Kontakt zu Ärztinnen, Kliniken und Pflegediensten – immer nur, soweit Sie selbst nicht entscheiden können.

  • Vermögenssorge

    Konto, laufende Zahlungen, Verträge und Schulden. Über größere Beträge und Grundbesitz entscheidet das Gericht mit – nicht ich allein.

  • Behörden und Sozialleistungen

    Anträge bei Ämtern, Renten- und Krankenversicherung, Grundsicherung, Eingliederungshilfe. Fristen im Blick behalten und Widersprüche einlegen.

  • Wohnungsangelegenheiten

    Mietvertrag, Nebenkosten und Schriftverkehr mit der Vermieterseite. Die Auflösung einer Wohnung bedarf immer der Genehmigung des Gerichts.

  • Aufenthaltsbestimmung

    Nur wenn das Gericht sie ausdrücklich anordnet. Ein Umzug gegen Ihren Willen ist damit nicht gemeint und wäre auch nicht zulässig.

  • Vertretung gegenüber Dritten

    Post, Versicherungen, Telefon- und Energieanbieter – dort, wo Schriftverkehr und Fristen sonst liegen bleiben.

Bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen – etwa der Auflösung einer Wohnung, einer risikoreichen Behandlung oder größeren Vermögensgeschäften – entscheide ich nicht allein: Diese bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Wie es dazu kommt

Der Weg zu einer Betreuung

Eine Betreuung lässt sich nicht beauftragen. Sie entsteht über die Betreuungsbehörde und das Gericht; ich werde erst am Ende dieses Verfahrens bestellt.

  1. 01

    Anregung

    Sie selbst, Angehörige, eine Klinik oder ein Sozialdienst wenden sich an die Betreuungsbehörde oder direkt an das Betreuungsgericht.

  2. 02

    Prüfung

    Die Betreuungsbehörde klärt den Sachverhalt und prüft, ob es mildere Mittel gibt – etwa eine Vollmacht. Nur wenn keine ausreicht, geht es weiter.

  3. 03

    Anhörung und Bestellung

    Das Gericht verschafft sich einen persönlichen Eindruck, hört Sie an und legt fest, welche Aufgabenbereiche eine Betreuung überhaupt umfassen soll.

  4. 04

    Begleitung

    Erst dann werde ich als Betreuerin tätig – im festgelegten Rahmen, mit jährlichem Bericht und einer regelmäßigen Überprüfung durch das Gericht.

Qualifikation

Registrierte Berufsbetreuerin nach § 23 BtOG

Seit 2023 darf berufliche Betreuung nur führen, wer bei der zuständigen Behörde registriert ist. Meine Registrierung nach dem Betreuungsorganisationsgesetz wird bei der Betreuungsbehörde der Stadt Kassel geführt.

Vorausgesetzt werden dafür nach § 23 Abs. 1 BtOG persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde – unter anderem im Betreuungs- und Unterbringungsrecht, im Sozialleistungsrecht und in der Kommunikation mit erkrankten und behinderten Menschen – sowie eine Berufshaftpflichtversicherung.

Meine Ausbildung als Heilpraktikerin für Psychotherapie ist im Alltag von Vorteil: Vieles in der Betreuung beginnt damit, einen Zugang zu Menschen zu finden, die schwer erreichbar sind.

Zwei Rollen, die getrennt bleiben

Rechtliche Betreuung und psychotherapeutische Behandlung sind verschiedene Aufgaben mit verschiedenen Pflichten. Für dieselbe Person übernehme ich deshalb nicht beides gleichzeitig: Als Betreuerin entscheide ich in Rechtsfragen mit, und das ist mit der Vertraulichkeit einer Behandlung nicht vereinbar. Wer eine Behandlung benötigt, erhält von mir eine Empfehlung – keine Doppelrolle.

Häufige Fragen

Für Betreute und Angehörige

Die Fragen, die in Erstgesprächen am häufigsten gestellt werden – und die Antworten, die das Gesetz darauf gibt.

Verliere ich durch eine Betreuung meine Rechte?

Nein. Eine rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung – den Begriff gibt es im deutschen Recht seit 1992 nicht mehr. Sie bleiben geschäftsfähig, dürfen wählen, heiraten und ein Testament errichten. Eine Betreuerin vertritt Sie nur dort, wo das Gericht es ausdrücklich angeordnet hat.

Kann eine Betreuung gegen meinen Willen eingerichtet werden?

Gegen den freien Willen einer volljährigen Person darf keine Betreuung bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Erkrankung die freie Willensbildung selbst betrifft – das muss das Gericht sorgfältig feststellen, in der Regel mit einem Sachverständigengutachten und einer persönlichen Anhörung.

Wer entscheidet, was ich will?

Sie. Seit der Reform von 2023 steht das ausdrücklich im Gesetz: Ich habe Ihre Wünsche festzustellen und ihnen zu entsprechen und Sie darin zu unterstützen, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (§ 1821 BGB). Von Ihren Wünschen darf ich nur abweichen, wenn Sie sich damit erheblich schädigen würden – und auch dann nur mit nachvollziehbarer Begründung.

Kann ich mir aussuchen, wer mich betreut?

Ja, Ihr Vorschlag hat Gewicht. Das Gericht muss den Wünschen zur Person der Betreuerin grundsätzlich folgen, solange nichts Wesentliches dagegen spricht. Sie können auch vorab festlegen, wen Sie im Fall einer Betreuung wünschen – oder wen ausdrücklich nicht.

Was kostet eine Betreuung?

Die Vergütung einer beruflichen Betreuung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Sie ist eine Fallpauschale: Ihre Höhe hängt von der Dauer der Betreuung, von der Wohnform – eigene Wohnung oder stationäre Einrichtung beziehungsweise ambulant betreute Wohnform –, vom Vermögensstatus und von der Qualifikation der Betreuerin ab, nicht vom Aufwand im Einzelfall. Bezahlt wird sie aus Ihrem Vermögen. Liegt dieses unter der Schongrenze, zahlt die Staatskasse; sie kann die Beträge später zurückfordern, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse wieder verbessern.

Brauche ich überhaupt eine Betreuung?

Möglicherweise nicht. Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn es keinen milderen Weg gibt (§ 1814 Abs. 3 BGB). Wer noch entscheiden kann, regelt seine Vertretung besser selbst – mit einer Vorsorgevollmacht für eine Person des Vertrauens und einer Betreuungsverfügung für den Fall, dass es doch zu einer Betreuung kommt. Beides geht der gerichtlichen Bestellung vor.

Können Sie meine Betreuerin und meine Therapeutin sein?

Nein. Rechtliche Betreuung und psychotherapeutische Behandlung sind verschiedene Aufgaben mit verschiedenen Pflichten. Als Betreuerin entscheide ich in Rechtsfragen mit, und das ist mit der Vertraulichkeit einer Behandlung nicht vereinbar. Für dieselbe Person übernehme ich deshalb nie beides gleichzeitig. Wer eine Behandlung benötigt, erhält von mir eine Empfehlung – keine Doppelrolle.

Wie oft sehen wir uns?

Rechtliche Betreuung ist keine Aktenverwaltung. Ich verschaffe mir persönlich einen Eindruck von Ihrer Situation und bleibe in Kontakt; in welchem Abstand, richtet sich danach, was ansteht und was Sie wünschen. Einmal im Jahr berichte ich dem Betreuungsgericht und lege bei der Vermögenssorge Rechnung.

Cristina Caracas, Heilpraktikerin für Psychotherapie in Kassel

Verfasst von Cristina Caracas, Heilpraktikerin für Psychotherapie in Kassel – mit Ausbildungen in Hypnose-, Paar- und Verhaltenstherapie am TherMedius-Institut, NLP-Practitioner nach den Richtlinien des DVNLP und registriert als Berufsbetreuerin nach § 23 BtOG.

Kontakt

Wer sich an wen wendet

Betreute Personen

Wenn ich bereits Ihre Betreuerin bin, erreichen Sie mich direkt, telefonisch oder per E-Mail. Melden Sie sich ausdrücklich auch dann, wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind.

Kontaktdaten

Angehörige

Wenn Sie sich um jemanden sorgen und unsicher sind, ob eine Betreuung erforderlich ist, ist die Betreuungsbehörde die erste Anlaufstelle. Sie berät kostenlos und prüft auch, ob ein milderes Mittel ausreicht.

Behörde oder Gericht

Neue Betreuungen übernehme ich ausschließlich über die Betreuungsbehörde und das Betreuungsgericht, nicht über diese Website. Anfragen zur Übernahme richten Sie bitte dorthin.

Neben der Betreuung führe ich in Kassel eine Praxis für Hypnosetherapie und Paartherapie. Für dieselbe Person verbinde ich beide Tätigkeiten nicht.

In einer akuten Krise wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117, im Notfall an die 112. Die Telefonseelsorge ist rund um die Uhr unter 0800 111 0 111 erreichbar.